Gesetzliche Bestimmungen für die Haltung von Geflügel
Für Geflügelhaltungen gelten eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen, die unabhängig von der Bestandsgröße greifen, also auch für Kleinstbestände wichtig sind:
- Die Haltung von Geflügel, also Hühnern, Gänsen, Enten, Puten und Wachteln muss bei der zuständigen Tierseuchenkasse durch den Halter gemeldet werden. Für Niedersachsen zuständig ist die Niedersächsische Tierseuchenkasse, Brühlstr. 9, 30169 Hannover. Die Anmeldung kann formlos per Post oder über das Onlineformular erfolgen.
- Laut Geflügelpest-Schutz-Verordnung müssen Hühner und Puten gegen das Newcastle-Virus (atypische Geflügelpest) geimpft werden. Diese Impfung muss durch einen Tierarzt erfolgen und zwar beginnend im Kükenalter mit zwei Wochen, dann in der 7. und 21. Woche und danach alle 3 Monate.
- Laut derselben Verordnung kann jederzeit eine Aufstallungspflicht amtlich angeordnet werden. Es ist sinnvoll, dass sich alle Halter auf diese Situation vorbereiten und entsprechend geräumige Ställe zur Verfügung haben.
- Alle Behandlungen mit rezeptpflichtigen Medikamenten müssen durch einen Anwendungs- und Abgabebeleg dokumentiert werden. Diese Belege müssen vom Halter mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
- Da die Nutzgeflügelarten zu den lebensmittelliefernden Tierarten zählen, dürfen sie nur mit für die jeweilige Tierart zugelassenen Medikamenten behandelt werden. Eine Verwendung von anderen Medikamenten ist nicht zulässig.
- Bei der Anwendung von Medikamenten ist auf die vorgeschriebene Wartezeit für den Verzehr von essbaren Geweben bzw. Eiern zu achten.