Beitragsseiten

Teil 1, Körnerfresser

Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln

vom 10 Juli 1996

Einleitung
Tiere wildlebender Arten werden seit Jahrhunderten in Menschenobhut gehalten. Die Art ihrer Pflege und die Gründe für ihre Haltung änderten sich im Laufe der Zeit. Im Hinblick auf Naturentnahmen fanden seit etwa 30 Jahren Artenschutzaspekte zunehmend Beachtung. Die gewonnenen Erkenntnisse über Verhalten, Brutbiologie und Haltungsansprüche ermöglichen heute die Nachzucht einer Vielzahl von körnerfressenden Kleinvögeln.

Das Gutachten "Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln" wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erarbeitet. Es dient der Auslegung des Tierschutzgesetzes und führt aus, welche Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung

der im Gutachten genannten Vogelarten nach Paragraph 2 des Tierschutzgesetzes zu stellen sind. Diese Anforderungen sollen sichern, dass die Tiere artgemäß und verhaltensgerecht untergebracht werden und ihnen keine Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden entstehen, d. h. keine Verhaltensanomalien oder schädliche Gewichtszunahmen auftreten, dass Vögel vital und fortpflanzungsfähig bleiben, normales Bewegungsverhalten zeigen und dazu beitragen, dass sie ein hohes Alter erreichen.

Das Gutachten soll den Tierhaltern als Eigenkontrolle für ihre Tierhaltung dienen. Darüber hinaus soll es den zuständigen Behörden die Bewertung vorgefundener Sachverhalte erleichtern. Die zuständigen Behörden können das Gutachten erforderlichen Anordnungen nach Paragraph 16a des Tierschutzgesetzes zugrunde legen und sich, ebenso wie die Tierhalter, bei gerichtlichen Auseinandersetzungen darauf berufen. Die angegebenen Maße sind Mindestmaße, die grund-sätzlich nicht unterschritten werden dürfen. Ebenso muss anderen Mindestanforderungen, wie Temperaturen oder Käfigausstattung entsprochen werden. Die Unterzeichner des Gutachtens empfehlen, Vögel möglichst in Volieren zu halten und ihnen größeren Raum als im Gutachten angegeben zuzumessen. Vögeln aus Naturentnahmen, die ein höheres Rückzugsbedürfnis haben, müssen entsprechende Versteckmöglichkeiten angeboten werden. Gegebenenfalls sind auch die Raummaße zu vergrößern.

Jeder Halter hat bei Abgabe oder Übernahme von Tieren eine besondere Verantwortung. Er muss darüber unterrichtet sein bzw. den Käufer unterrichten, dass er für die zum Teil sehr lange Lebensdauer der Tieres Verantwortung übernehmen muss und die tägliche Pflege und Beschäftigung mit dem Tier häufig einen hohen Zeitaufwand erfordern. Vor der Übernahme eines Vogels muss sich der künftige Halter über dessen spezifische Ansprüche informieren. Die Gutachter halten bei schwierig zu haltenden Arten einen Sachkundenachweis für notwendig.

I. Allgemeiner Teil
Dem Erwerb von Nachzuchten ist grundsätzlich der Vorzug zu geben. Die in diesem Gutachten berücksichtigten Kleinvögel umfassen 11 Singvogelfamilien (Passeriformes) mit einer Gesamtlänge (GL) von 8 - 75 cm, einer Körpermasse (KM) von ca. 7 - 85 g und überwiegend granivorer Ernährung (Körnerfresser). In systematischer Reihenfolge sind dies:

  • Lerchen (Alaudidae, 86 Arten),
  • Prachtfinken (Estrildidae, 132 Arten),
  • Witwen (Viduidae, 14 Arten),
  • Webervögel (Sporopipidae, Anomalospizidae, Ploceidae, 112 Arten),
  • Sperlinge (Passeridae, 29 Arten),
  • Edelfinken (Fringillidae, 3 Arten),
  • Gimpel (Carduelidae, 136 Arten; ohne Kleidervögel, Drepanidinae),
  • Ammern (Emberizidae, 251 Arten),
  • Kardinäle, Kernknacker, Kronfinken und Kubafink (Thraupidae: Cardinalinae, Pheucticinae, etc. 32 Arten).

Die Mehrzahl der Arten aus diesen Familien ist in den tropischen Savannen und Waldregionen der Alten und Neuen Welt beheimatet. Lerchen, Gimpel, Ammern und Sperlinge gehören zu den Vögeln, die auch am Rande der gemäßigten Breiten (Tundra), in alpinen Regionen von über 5000 m ü. NN sowie in tropischen Breiten vorkommen und brüten. Unter den Lerchen, Edelfinken und Ammern gibt es Arten (z. B. Feldlerche (Alauda arvensis), Heidelerche (Lullula arborea), Weißflügellerche (Melanocorypha sibirica), Zippammer (Emberiza cia), Junko (Junco hyemalis), Ortolan (Emberiza hortulana)), die als Zugvögel im Frühjahr/Sommer in den gemäßigten Breiten brüten und im Herbst in tropische Gebiete wandern.

Die in diesem Gutachten behandelten Gruppen ernähren sich überwiegend von Sämereien, nehmen aber auch zusätzlich Knospen, Früchte und Insekten auf bzw. ziehen damit ihre Jungen groß. Die Ernährung ist auf die bevorstehende Brut entsprechend einzustellen.

Unter den aufgeführten Vogelfamilien finden wir u. a. Boden- (Lerchen), Höhlen- (einige Sperlinge und Prachtfinken) und Baumbrüter (Webervögel, Gimpel). Einige Lerchen, alle Edelfinken und Ammern sind außerhalb der Brutzeit Einzelgänger, andere, wie Prachtfinken und Webervögel, leben ganzjährig im Schwarm; Gimpel bleiben nach der Reproduktionsphase in Gruppen. Witwenvögel und Kuckucksweber gehen keine Paarbindung ein. Sie brüten nicht selbst, sondern sind Brutparasiten bei verschiedenen Prachtfinken bzw. Cistensängern.

Um den biologischen Rhythmus, z. B. zwischen Reproduktion und Mauser, aufrechtzuerhalten, sollte die Möglichkeit zur regelmäßigen Fortpflanzung geboten werden, sofern die Unterbringung der Nachzucht mindestens entsprechend den Anforderungen dieses Gutachtens gewährleistet ist. Zur Zucht dürfen jedoch nur körperlich und psychisch gesunde Vögel zugelassen werden.

Von den hier besprochenen 795 Arten pflanzen sich 195 Arten regelmäßig in Menschenobhut fort (u. a. AZ Nachzuchtstatistik 1984-1993). Domestizierte Formen z. B. des Zebrafinken (Taeniopygia guttata), der Reisamadine (Reisfink, Padda oryzivora), Gouldamadine (Chloebia gouldiae), des Kanarienvogels (Serinus canaria), und das Japanische Mövchen (Lonchura striata), werden in einem separaten Gutachten berücksichtigt.

Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Kleinvögel, auch dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter, ist durch eine spezifische Käfig-, Volieren- oder Raumausstattung Rechnung zu tragen. Kleinvögel sind grundsätzlich paarweise oder im Schwarm zu halten, ausgenommen solitär lebende Arten oder unverträgliche Individuen und kranke Vögel.

Einfuhr, Ausfuhr und Besitz sowie Zucht und Handel bestimmter Kleinvogelarten werden durch Artenschutzbestimmungen geregelt.