Seit einigen Jahren gehen immer wieder Horrormeldungen durch die Presse, die über tödliche Beißattacken von sogenannten Kampfhunden berichten. Sicherlich ist jeder Hundeunfall, egal durch was für einen Hund, zuviel, aber trotzdem ist es nicht sinnvoll, sich von der allgemeinen Hysterie anstecken zu lassen und, wie es in fast allen Bundesländern geschehen ist, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen, die weitab jeglicher sachlicher Rechtfertigung sind, und damit natürlich auch keiner juristischen Überprüfung standhalten.

Zuerst also die grundlegende Frage: Was ist eigentlich ein Kampfhund?
Als Kampfhunde werden einige Rassen bezeichnet, die, obwohl ursprünglich zu anderen Zwecken gezüchtet, immer wieder zu Hundekämpfen missbraucht wurden und dort aufgrund ihres Körperbaus und ihrer Kraft auch "Erfolge" zu verzeichnen hatten.
Bei Hunden aus seriösen Zuchtlinien ist dieses Zuchtziel lange aufgegeben und korrigiert, so dass auch Kampfhunde als ganz normale Hunde mit ganz normalem Verhalten zu betrachten sind.
Diese Tatsache hat sich durch langjährige Forschungen von Verhaltenskundlern wie Dr. Dorit Feddersen-Petersen und Erik Ziemen bestätigt.

Was ist dann aber an Hunden gefährlich?
Zum ganz normalen Hundeverhalten gehört es, dass Konflikte durch Aggressionen ausgetragen werden. Weiterhin bestehen Schreck- und Angstreaktionen bei Mensch und Tier in aggressivem Verhalten: unwillkürliches Schlagen beim Menschen oder beim Hund nun einmal Beissen.
Eine weitere Gefahrenquelle ist das Jagdverhalten der Hunde: Hunde stammen vom Wolf ab und ihr Verhalten leitet sich aus dem Wolfsverhalten her, unter anderem auch aus dem Jagdverhalten: Und Flucht, aber auch Radfahren, Joggen und andere schnelle Fortbewegungsweisen können unter Umständen Jagdverhalten auslösen, Hinfallen Beutefangverhalten. Aus diesen Tatsachen ergibt sich zwangsläufig, dass Unfälle durch Hundebisse meist von beiden Seiten unbeabsichtigt sind und dass jeder Hund, egal ob groß oder klein, zubeißen kann. Und genau diese Tatsache bestätigt sich durch die jährlichen Beißstatistiken: Es sind - über die Jahre gesehen - fast alle Rassen vertreten, auch Mischlinge, mit einem deutlichen Schwerpunkt bei denjenigen Rassen, die als Wachhunde gezüchtet worden sind: Rottweiler, Deutsche Schäferhunde usw. Und sie haben richtig gelesen: Der Deutsche Schäferhund, unser Kommissar Rex, ist sowohl relativ als auch absolut jedes Jahr wieder an der Spitze der Unfallzahlen zu finden!

Und was bedeutet das jetzt für den täglichen Umgang mit Hunden?
Es kann potentiell jeder Hund gefährlich sein, auch wenn ein Yorkshireterrier naturgemäß keine so großen Verletzungen verursachen kann wie ein Rottweiler. Aber stellen Sie sich einmal einen Yorki-Biss in einem Säuglingsgesicht vor!
Man kann nur Voraussagen über das wahrscheinliche Verhalten eines bestimmten Hundes machen, wenn man Erfahrung mit Hunden und Kenntnisse über Hundeverhalten hat und diesen einen Hund persönlich kennt!

Rechtliche Konsequenzen:
Fast alle Bundesländer haben Verordnungen erlassen, die sich mit den "Kampfhunden" beschäftigen, Niedersachsen am 5. Juli 2000 mit der Gefahrtierverordnung. In dieser Verordnung wird zuerst einmal festgelegt, welche Hunde als Kampfhunde zu gelten haben:
Als Kampfhunde werden bezeichnet Tiere der Rassen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier, als gefährliche Hunde 11 weitere Rassen, darunter Rottweiler, Dobermann und Mastiff. Für die Halter dieser Tiere werden Auflagen für die Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbzwang usw.) festgelegt. Für die "Kampfhunde" kommen noch Zucht- und Importverbot sowie Kennzeichnungs- und Kastrationszwang und Verpflichtung zum Wesenstest sowie Tötungsanordnung bei nicht bestandenem Test hinzu.
In den einzelnen Bundesländern sehen die Rassenlisten höchst unterschiedlich aus, mussten zum Teil auch schon wieder verändert werden, da es nun einmal "den Kampfhund" oder "den gefährlichen Hund" nicht gibt.
Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Kampfhundeverordnungen einer rechtlichen Überprüfung nicht standgehalten haben, so wurden die Hunderegelungen der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung am 3. Juli 2002 vom Bundesverwaltungsgericht für nichtig erklärt. Daraufhin wurde die Verordnung am 14. 02. 2003 geändert und die Teile, die sich mit der Haltung von Hunden befassten, entfernt.

Für Niedersachsen gültig sind zur Zeit die folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

1. Bundesrecht
a) das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde " mit:
b) dem "Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland" (HundVerbrEinfG)
Artikel 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde beinhaltet das HundVerbrEinfG (s. o.). Hier wird an erster Stelle der Begriff des gefährlichen Hundes definiert: alle Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier. Damit haben wir also wieder eine Rasseliste, diesmal sogar bundesweit gültig! Außerdem fallen unter den Begriff "gefährliche Hunde" "nach Landesrecht bestimmte Hunde". Diese werden in Niedersachsen durch das "Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden" (s. u.) bestimmt.
Das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" geht nicht auf irgendwelche Aspekte der Hundehaltung ein, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit Fragen von Einfuhr, Zucht und Handel mit diesen Tieren. Hunde, die unerlaubt eingeführt wurden, können nach diesem Gesetz eingezogen werden.
Artikel 2 enthält Änderungen des Tierschutzgesetzes (Verbot der Zucht von Tieren mit erhöhter Aggressivität usw.), Artikel 3 Änderungen des Strafgesetzbuches. Hier wird mit § 143 "Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden" eine neue Strafvorschrift geschaffen, die es ermöglicht, die unerlaubte Einfuhr oder Zucht von oder den Handel mit gefährlichen Hunden mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bedrohen. Und hier wird in Absatz 2 auch die nach Landesrecht unerlaubte Haltung von gefährlichen Hunden einbezogen.

Am 16. 03. 2004 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über eine Verfassungsbeschwerde gegen das "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" entschieden und eine Presseinformation zur Erläuterung veröffentlicht. In dieser Beschwerde haben sich Halter und Züchter der als gefährlich bezeichneten Rasse gegen das Einfuhr- und Verbringungsverbot sowie das Zuchtverbot für diese Hunderassen zur Wehr gesetzt mit der Begründung, dass diese Bestimmungen in ihr nach Art. 12, Abs. 1 des Grundgesetzes geschütztes Recht zur freien Berufsausübung eingreife.
Laut der Entscheidung des Gerichtes ist das Einfuhr- und Verbringungsverbot mit den geltend gemachten Grundrechten vereinbar. Der Gesetzgeber hat es aufgrund seiner ausschließlichen Gestzgebungskompetenz für den Warenverkehr mit dem Ausland erlassen. Es sei hinreichend bestimmt, da es wichtigen Gemeinwohlbelangen diene und landesrechtliche Vorschriften ergänze, die das Leben und die Gesundheit von Menschen vor den von gefährlichen Hunden und dem Verhalten ihrer Halter ausgehenden Gefahren schützen sollen. Außerdem sei der Eingriff nur ein geringer, da die Beschwerdeführer ja Hundezüchter bleiben könnten, sogar der genannten Rassen, sie dürften nur eben keine Hunde mehr aus dem Ausland zukaufen.
Der Gesetzgeber hätte hinreichend Grund zum Tätigwerden gehabt, da er annehmen konnte, dass Hunde der im Gesetz bezeichneten 4 Rassen für Leib und Leben von Menschen so gefährlich sind, dass ihre Einfuhr und ihr Verbringen in das Inland unterbunden werden müsse. Diese Annahme sei nicht unzulässig, da sie nicht offensichtlich falsch sei. Zwar fehle es noch an genauen Beißstatistiken, aber das hohe Gewicht des Lebens- und Gesundheitsschutzes würden ausreichen, diese Maßnahmen zu rechtfertigen.
Nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei allerdings das Zuchtverbot, da dieses nicht dem Tierschutz diene (Vermeidung von Schmerzen. Leiden oder Schäden bei Tieren), sondern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Schutz des Menschen vor diesen Hunden). Damit läge die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern, der Bund hätte also gar nicht das Recht, ein Zuchtverbot zu erlassen.
Das Zuchtverbot des Bundesgesetzes widerspräche dem Recht auf freie Berufsausübung (hier zur berufsmäßigen Zucht der 4 Rassen) dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführer, diese Rassen zu züchten und wird für nichtig erklärt.
Mit dieser Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht endgültig zur Gefährlichkeit von Hunden und der generellen Zulässigkeit von Rasselisten zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes geäußert, sondern vorläufige Aussagen getroffen und sich auf formale Punkte zurückgezogen. Letztendlich sind wir damit so schlau wie vorher.

Die Bundestierärztekammer hat in einer Pressemitteilung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kritisiert und noch einmal darauf hingewiesen, dass sich die Gefährlichkeit eines Hundes für Menschen und Tiere nicht allein nach seiner Rassezugehörigkeit bestimmen lässt. Außerdem werden noch einmal Maßnahmen zur Gefahrenabwehr wie Sachkundeprüfung für die Hundehalter, unverwechselbare Kennzeichnung der Hunde sowie eine Haftpflichtversicherung für jeden Hund gefordert.

c) die "Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland"
Diese Verordnung regelt, welche als gefährlich eingestuften Hunde trotz des Verbotes eingeführt werden dürfen:

  • Diensthunde des Bundes, der Länder sowie der Städte und Gemeinden
  • Diensthunde fremder Streitkräfte
  • Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungschutzes
  • Hunde, die nach vorübergehender Ausfuhr ins Inland zurückkehren
  • Hunde aus dem Ausland für Aufenthalte, die kürzer als 4 Wochen andauern
  • Hunde aus dem Ausland dauerhaft, wenn die Haltung im Ausland genehmigt war

Die Begleitperson muss amtlich bestätigte Unterlagen vorlegen, aus denen die Identität des Hundes sicher hervorgeht.
Bei Nichterfüllung dieser Auflagen kann der Hund vorübergehend eingezogen, beschlagnahmt oder an den Herkunftsort zurückgebracht werden.

2. Landesrecht:
das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG)
Dieses Gesetz wurde bereits im Oktober 2003 nach dem Regierungswechsel durch das "Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden" geändert.
In der ursprünglichen Fassung legte dieses Gesetz aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit fest, welche Hunde in Niedersachsen als gefährlich zu gelten hatten:

  • die im "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" benannten 4 Rassen, (damit hatten wir auch in Niedersachsen wieder eine Rasseliste durch die Hintertür)
  • Hunde anderer Rassen, die durch gesteigerte Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren aufgefallen sind.

Die Haltung dieser Hunde setzt auch jetzt noch eine Erlaubnis voraus. Diese Erlaubnis wird Hundehaltern über 18 Jahren erteilt, die die "erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde" besitzen. Die Einzelheiten dieser Bedingungen werden in den weiteren Paragraphen im Einzelnen festgelegt. Außerdem wird vorgeschrieben, dass der Hund einen Wesenstest zu absolvieren - und natürlich zu bestehen - hat und dass der Halter eine Haftpflichtversicherung für den Hund abzuschließen und aufrechtzuerhalten hat.
Festzuhalten bleibt, dass dieses Gesetz nur Hundehalter und ihre Tiere betraf, wenn diese entweder einer der vier vorgenannten Rassen angehörten oder wenn die Hunde schon negativ aufgefallen waren. In diesen Fällen durften die Hunde außerhalb eingezäunter Grundstücke nicht ohne Leine laufen und durften nur vom Inhaber einer Haltererlaubnis geführt werden.
Mit der Änderung ist die Rasseliste aus der Niedersächsischen Gesetzgebung endgültig verschwunden, es gelten nur noch Hunde als gefährlich, die einschlägig aufgefallen sind. Für diese Tiere wird von Amts wegen die Gefährlichkeit festgestellt und dann greifen die übrigen Vorschriften des Gesetzes. Damit haben wir jetzt endlich gesetzliche Bestimmungen, die im Einklang stehen mit den verhaltenskundlichen Forschungsergebnissen.
Die Bestimmungen über die notwendige Erlaubnis zur Hundehaltung haben sich nur geringfügig geändert.
Am 01. Juli 2011 tritt die Neufassung des Niedersächsischen Hundegesetzes in Kraft. In dieser Neufassung werden die Bestimmungen über das Halten gefährlicher Hunde ergänzt durch die Kennzeichnungspflicht per Mikrochip für Hunde, die älter als 6 Monate sind, sowie die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Diese beiden Vorschriften greifen sofort. Außerdem wird ab dem 01. Juli 2013 ein verpflichtender Sachkundenachweis für Hundehalter eingeführt.

Speziell in der Stadt Cuxhaven gilt zusätzlich die Verordnung der Stadt Cuxhaven zur Verbesserung der Sauberkeit und Sicherheit in der Stadt Cuxhaven vom 9. Juni 2000. Hier werden im wesentlichen Selbstverständlichkeiten im täglichen Umgang miteinander wie das Beseitigen von Hundekot und das Anleinen von Hunden auf Kinderspielplätzen usw. geregelt.