vom 9. Juni 2000
- in der Fassung der vierten Änderungsverordnung vom 22. Juni 2010

Aufgrund der §§ 1 Absatz 1 u d 55 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes in der Fassung vom 20. 2. 1998 (Nds. GVBl. S. 101) in Verbindung mit §§ 6 und 40 der Nds. Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. 8. 1969, zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 12. 3. 1999 (Nds. GVBl. S. 74, hat der Rat der Stadt Cuxhaven am 8. Juni 2000 diese Verordnung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Cuxhaven.

§ 2 Verbote zur Erhaltung einer sauberen Stadt
Es ist in der Stadt Cuxhaven verboten,

  1. Verpackungen, Abfälle und andere Gegenstände auf die Straße oder auf andere der Öffentlichkeit zugängliche Flächen in Parks oder in die Landschaft fallen zu lassen oder wegzuwerfen; geschieht dies versehentlich (unbeabsichtigt) oder gar beabsichtigt, sind die Verpackungen, Abfälle oder Gegenstände aufzuheben,
  2. Kaugummis auf die Straße oder auf andere der Öffentlichkeit zugängliche Flächen, in Parks oder in die Landschaft auszuspucken oder sich in anderer Weise zu entledigen,
  3. Aschenbecher auf öffentlich zugängliche Flächen zu entleeren,
  4. zur Abfuhr bereitgestellte Verpackungen oder Abfälle auszuschütten, zu zerstreuen oder zu zerfleddern,
  5. in Straßen und auf anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen aufgestellte Papierkörbe, Mülleimer oder entsprechende Behältnisse aus der Halterung zu lösen und/oder auszuschütten,
  6. Gebäude, Denkmäler, Mauern, Einfriedungen, Tore, Straßen, Brücken, Bänke, Verteilerschränke, Brunnen, Bäume, Leitungsmasten, Papierkörbe, Abfall- und Wertstoffbehälter, Streumaterialkästen, Fahrgastwartehallen, Blumenkästen, Spielgeräte, Verkehrsschilder und sonstige Hinweisschilder zu bemalen, zu beschreiben, zu beschmieren oder zu bekleben; geschieht dies gleichwohl, ist der Verursacher zur Beseitigung im Einvernehmen mit dem Berechtigten verpflichtet.

§ 3 Besonderer Schutz von Kinderspielplätzen
Es ist in der Stadt Cuxhaven verboten, auf Sport- und Spielplätzen, insbesondere Kinderspielplätzen, Bolzplätzen oder anderen Plätzen, wo ersichtlich Kinder spielen, zu Bruch gegangenes Glas, ausgetretene Zigaretten oder ähnliches die Kinder gefährdendes Material als Verursacher liegenzulassen. Verursacher sind verpflichtet, die Scherben, die Zigarettenkippen oder das Material schadlos einzusammeln und vorschriftsmäßig zu entsorgen.

§ 4 Anstand auf der Straße und in der Öffentlichkeit
Es ist in der Stadt Cuxhaven verboten,

  1. auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen befestigten Flächen oder Bänken oder in öffentlichen Toiletten sich zum Lagern niederzulassen, auf dem Boden zu liegen, zu schlafen oder zu übernachten,
  2. auf der Straße oder der Öffentlichkeit zugänglichen Flächen zu urinieren oder zu koten.

§ 5 (gestrichen)

§ 6Hundekot
(1) Hundekot ist unmittelbar nach dem Absetzen auf Straßen und Plätzen oder allgemein zugänglichen Wegen und Treppen von demjenigen aufzunehmen, der den Hund führt. Ist ein Hundeführer nicht festzustellen, trifft diese Pflicht den Hundehalter.
(2) Beim Aufnehmen des Hundekotes ist geeignetes Material zum Eintüten oder Einwickeln des Hundekotes zu verwenden, z. B. Plastikbeutel oder dem Zweck entsprechend hinreichend festes Papier. Der darin aufgenommene Hundekot ist in öffentlichen Papierkörben oder mit der Hausmüllabfuhr des Hundeführers oder des Hundehalters zu entsorgen.
(3) Für Pferdemist auf Straßen, Plätzen und allgemein zugänglichen befestigten Flächen gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

§ 7 Leinenzwang
(1) Jeder Hundeführer hat eine Hundeleine mitzuführen.
(2) Der Hundeführer hat den Hund anzuleinen

  • auf Sport-, Spiel- und Bolzplätzen,
  • auf Flächen, auf denen Kinder spielen,
  • in Gegenwart von Personen, die Angst vor Hunden zeigen,
  • auf von Fußgängern stark frequentierten Straßen und Plätzen oder allgemein zugänglichen Wegen, wo die Zuordnung von Hund und Hundeführer für Dritte unübersichtlich ist,
  • in der Nähe von Radwegen.

(3) Der Hundeführer hat einzuschreiten und es zu verhindern, wenn der Hund

  • eine Person anspringt,
  • ein anderes Tier gefährdend anspringt oder anfällt,
  • auf den in Absatz 2 a) und 2 b) genannten Plätzen Kot oder Urin absetzen will; gelingt dies nicht, gilt § 6 auch hier.

(4) Hundehalter und Hundeführer haben sicherzustellen, dass derjenige, der den Hund führt oder beaufsichtigt, nach seinen Kräften und Fähigkeiten dazu in der Lage ist.

§ 8 Anbringen von Namen an Betrieben
(1) Gewerbetreibende, bei juristischen Personen der Geschäftsführer, die nicht im Hause ihres Betriebes wohnen, sind verpflichtet, am Eingang zu Ihrem Betrieb ihren Namen und die Anschrift oder Telefonnummer, unter der sie im Gefahrenfalle außerhalb der Geschäftszeiten in der Regel erreichbar sind, anzubringen.(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können anstelle der Erfüllung ihrer Pflicht nach Abs. 1 der Stadt Cuxhaven Namen, Anschrift und Telefonnummer einer im Gefahrenfall anzusprechenden Person benennen. Die Stadt ist befugt, diese Angaben für den Gefahrenfall an die Polizei und die Feuerwehr weiterzugeben.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Gebote (§ 2 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 6 Halbsatz 2, § 3 Satz 2, § 6 Absätze 1 und 2, § 7 Absätze 1 bis 4 und § 8 Absatz 1) oder die Verbote (§ 2 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nrn. 2 bis 5 und Nr. 6 Halbsatz 1, § 3 Satz 1 und § 4) dieser Verordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 59 Absatz 1 des Nds. Gefahrenabwehrgesetzes.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach Bekanntmachen im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven in Kraft.
(2) Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.

Cuxhaven, den 9. Juni 2000

Dr. Eilers, Oberbürgermeister

Dorn, Stadtdirektor

Veröffentlicht am 13. 07. 2000 im Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nr. 26, S. 258

Inkrafttreten an 14. 08. 2000

Euro-Anpassungsverordnung vom 18. Dezember 2001
§ 9 Absatz 2 geändert
Inkrafttreten zum 1. Januar 2002

Zweite Änderungsverordnung vom 8. Mai 2003
§ 5 gestrichen
Inkrafttreten zum 1. März 2003

Dritte Änderungsverordnung vom 10. Mai 2005
§ 10 Abs. 2 geändert
Inkrafttreten am 27. Mai 2005