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Verfasser und Differenzprotokoll

Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln

Helmut Brücher



unter Hinweis auf das Differenzprotokoll
Dr. Renate van den Elzen



Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V.
Dr. Werner Tschirch


Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.
Theo Pagel
Priv. Doz. Dr. K.-L. Schuchmann



Gesellschaft für Tropenornithologie
Dr. Ulrich Schürer



Verband deutscher Zoodirektoren e. V.
Priv. Doz. Dr. K.-L. Schuchmann



Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.
Martin Riebe



Deutscher Tierschutzbund e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll

 


Differenzprotokoll

zu dem Gutachten

"Mindestanforderungen an die Haltung von Kleinvögeln"
Teil 1 Körnerfresser

vom 10. Juli 1996

Herr Helmut Brücher gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

  1. Die Haltung und Einfuhr von körnerfressenden Kleinvögeln ist auf gezüchtete Exemplare zu beschränken.
  2. Kleinvögel sind in Außenvolieren zu halten; soweit erforderlich sind zusätzliche Schutzräume mit 50 % der Mindestmaße notwendig.
  3. Für 1 bis 3 Paare bzw. 6 Exemplare sind die Mindestmaße 2 m x 1 m x 2 m, für jeweils 1 weiteres Paar ist die Grundfläche um 1 m2 zu vergrößern.
  4. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte sind nicht zuzulassen.
  5. Vogelausstellungen, Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen sind zu verbieten.
  6. Domestizierte Körnerfresser benötigen 50 % der o. g. Maße.


Der Deutsche Tierschutzbund gibt unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll:

  1. Die Haltung nichtdomestizierter Kleinvögel im Privathaushalt wird grundsätzlich abgelehnt. Die Haltung dieser Vögel ist auf wissenschaftlich geführte Einrichtungen zu beschränken.
  2. Naturentnahmen lehnen wir wegen der damit verbundenen Tier- und Artenschutzprobleme generell ab. Solange diese jedoch zugelassen sind, müssen diese Vögel über die gesamte Lebenszeit in Volieren gehalten werden.
  3. Eine Volierenhaltung ist auch für nachgezüchtete Körnerfresser vorzusehen. Die im Gutachten empfohlenen Käfigmindestgrößen sind für die Dauerhaltung keinesfalls ausreichend, da sie in der Regel keine verhaltensgerechte Unterbringung und keine artgerechte Bewegungsmöglichkeit der Vögel gemäß § 2 Tierschutzgesetz garantieren. Die Vögel können in den Käfigen nur sitzen und hüpfen, aber nicht ausreichend fliegen.
  4. Körnerfressern, die in Käfigen gehalten werden, ist täglich Freiflug zu gewähren. Bestehen keine Freiflugmöglichkeiten, entweder weil nicht genug Platz vorhanden ist, die Gefahr besteht, dass sich die Vögel beim Freiflug verletzen oder weil die Vögel nicht mehr freiwillig in den Käfig zurückkehren, ist auf die Haltung solcher Vögel zu verzichten.
  5. Sonderregelungen für Zoofachgeschäfte werden nicht akzeptiert. Mindestanforderungen an die Haltung von Körnerfressern stellen Minimalforderungen dar, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Der Deutsche Tierschutzbund wendet sich nicht gegen eine witterungsbedingte und zeitlich begrenzte höhere Besatzdichte im Winterschutzraum. Eine ähnlich hohe Besatzdichte im Zoofach- und Großhandel alleine aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus zuzulassen, wird abgelehnt, zumal der Handel keine Garantie dafür übernehmen kann, dass die Vögel tatsächlich nur 3 Monate unter diesen Bedingungen gehalten werden.
  6. Vogelausstellungen und Vogelbewertungsschauen sowie Vogelmärkte und Vogelbörsen werden abgelehnt.
  7. Abgelehnt werden insbesondere diejenigen Regelungen und Käfig- bzw. Volierenmaße im vorliegenden Gutachten, die hinter den seit langem angewendeten Mindestanforderungen verschiedener Bundesländer bei der Erteilung von Tiergehegegenehmigungen und des Bundesamtes für Naturschutz bei der Prüfung von Einfuhranträgen zurückbleiben.